bootstrap responsive templates

Lockdown ausgesetzt - Gericht hilft Einzelhändler

Durch ein Oberverwaltungsgericht wurde der Lockdown ausgesetzt. Ein IT-Händler darf sein Geschäft wieder öffnen.

Ein Einzelhändler für IT-Technik hat sich erfolgreich gegen den Lockdown durchgesetzt. Die von dem Land angeordnete Schließung seines Geschäftes wurde aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung außer Vollzug gesetzt. Der Einzelhändler darf sein Geschäft wieder öffnen.



Was ist geschehen?

Auf einer Verkaufsfläche von ca. 140 m² betreibt ein Einzelhändler ein Fachunternehmen für IT-Technik. In dem Geschäftslokal arbeitet neben ihm noch eine weitere Person. Das Ladenlokal ist seit längerer Zeit auf Grund behördlicher Regelung geschlossen.
Durch eine Rechtsverordnung der Landesregierung war dem Einzelhändler der Betrieb seines Geschäftes untersagt, obwohl er ausreichende Hygienekonzepte entwickelt hatte. Gleichzeitig war es jedoch SB-Warenhäusern und Discountern und Supermärkten gestattet, gleichartige Produkte zu verkaufen.. Der Einzelhändler wehrte sich insbesondere dagegen, dass große Ketten wie real und Globus und Discounter wie Aldi und Lidl gleichartige Produkte anbieten durften, während er sein Lokal geschlossen halten mußte. Insbesondere in den Discounterfilialen käme es häufig - insbesondere im Kassenbereich - zu Ansammlungen von Kunden. Das könne in seinem Geschäftslokal nicht eintreten. Der Einzelhändler sah hierin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, der aus der Verfassung resultiere. 


Einzelhändler setzt sich durch 

Der IT Händler rief aufgrund dessen das Oberverwaltungsgericht an und verlangte, dass die Verordnung der Landesregierung außer Vollzug gesetzt werde. Das Oberverwaltungsgericht gab dem Einzelhändler recht.
Das Oberverwaltungsgericht sah es als nicht gerechtfertigt an, wenn SB-Märkte und Lebensmittelhändler, die neben Lebensmitteln die gleichen Produkte wie der IT-Händler vertreiben würden, diese veräußern dürften, während dem IT Händler der Betrieb seines Lokals untersagt war. Auch der IT-Händler hatte eingeräumt, dass es bei der Corona Pandemie dem Staat im Rahmen eines Ermessens gestattet sein müsse, Maßnahmen zu ergreifen. Der Einzelhändler wertete die Vorgehensweise der Landesregierung so, dass die Landesregierung dieses Ermessen überdehnt habe. Das staatliche Ermessen sei „ins Blaue hinein" ausgeübt worden. Bei Discountern und SB-Fachmärkten würden die Vorschriften zur Abstandshaltung offensichtlich nicht eingehalten und an den Kassen gebe es einen Permanentstau wie eh und je. Wenn er seine Produkte weiterhin veräußern dürfte, würde es zumindest hinsichtlich der IT-Produkte auch bei Discountern und SB Märkten eine Entzerrung und damit eine Reduzierung der Ansteckungsgefahr geben. Das Gericht stellte in seiner Entscheidung nicht nur auf den Gesichtspunkt der Ungleichbehandlung ab. Auch wies das Gericht daraufhin, dass das Robert-Koch-Institut (RKI) in einem Strategiepapier die Kriterien des individuellen Infektionsrisikos festgehalten habe. Innerhalb dieses „Settings“ sei das Risiko, sich in einem Einzelhandelslokal zu infizieren als niedrig angesehen worden. Der Bericht des Robert Koch Institutes habe darauf hingewiesen, dass die hohen bundesweiten Fallzahlen zumeist aus diffusen Geschehen mit Häufung insbesondere im Haushalt, in Alten-und Pflegeheimen sowie im beruflichen Umfeld resultieren würden .Wenn demgegenüber das Infektionsrisiko im Einzelhandel niedrig sei, müsse zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine andere Betrachtung erfolgen.


Einzelhandelsgeschäft darf öffnen

Aufgrund der Entscheidung des Oberverwaltungsgericht s des Saarlandes darf der Einzelhändler sein Ladenlokal öffnen. Diese Vorgehensweise wird auch Konsequenzen für weitere Ladenlokale haben. Sofern die Regelung durch die Landesregierung nicht geändert wird, kann sich gleichwohl jeder Einzelhändler auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes stützen. Die Entscheidung ist zunächst für den Bereich des Saarlandes ergangen wird aber weitergehende Beachtung für weiter anstehende Verfahren vor den Oberverwaltungsgerichten anderer Länder finden.


Schadensersatz möglich 

Der betroffene Einzelhändler musste aufgrund der bisherigen Regelung über einen sehr langen Zeitraum sein Geschäftslokal geschlossen halten. Dadurch sind erhebliche Einbußen entstanden. Bei vielen Unternehmen reichen die staatlichen Überbrückungshilfen nicht aus, um den entstandenen Schaden auszugleichen. In den Fällen, in denen eine staatliche Entscheidung fehlerhaft ist, können nach der gesetzlichen Regelung Amtshaftungsansprüche bestehen. Im Rahmen von Amtshaftungsansprüchen ist der Staat verpflichtet, den durch seinen Fehler entstandenen Schaden wieder auszugleichen. Die jetzige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes ist daher als positives Signal zu werten, die sehr umstrittenen und von vielen als fehlerhaft angesehenen Schließungsmaßnahmen des Einzelhandels zu korrigieren. 


Was können Sie tun ?

Für jeden Einzelhändler stellt sich daher die Situation nunmehr besser dar. Aufgrund dieser Entscheidung können Schadensersatzansprüche in Betracht kommen. Hierzu ist jedoch jeweils eine Einzelfallprüfung der Situation und des entstandenen Schadens notwendig. Hier können wir Unterstützung bei den möglichen Regressforderungen leisten.

Sie können mit uns völlig unverbindlich Kontakt aufnehmen. Wir besprechen mit Ihnen, was zu tun ist.

So helfen wir Ihnen weiter

Sie haben 2 Möglichkeiten: der direkt Anruf oder eine Schnellinfo per E-Mail

Kostenloser Erstkontakt per Handy

Sie können mit uns völlig unverbindlich Kontakt aufnehmen. Wir besprechen mit Ihnen, was zu tun ist.